Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 8Artikel 2, Paragraph 8
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Artikel II (zu §§ 79, Abs. (4), und 82 des Gesetzes).Artikel römisch zwei (zu Paragraphen 79,, Abs. (4), und 82 des Gesetzes).
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Sobald das Finanzamt von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat es sein Verwertungsverfahren abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen, soweit es die gleichen Sachen erfaßt; der Abgabenschuldner ist hievon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann das Finanzamt sein Verfahren fortsetzen.
(2)Absatz 2,Steht einem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der gerichtlichen Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (§ 285, Abs. (1), E.O.), so erhebt das Gericht vor Ausfolgung des Verkaufserlöses durch Anfrage beim Wohnsitzfinanzamt, ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung des Finanzamtes bei Gericht nicht einlangt, kann der Verkaufserlös vom Gericht ausgefolgt werden (§ 56 E.O.).Steht einem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der gerichtlichen Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (Paragraph 285,, Abs. (1), E.O.), so erhebt das Gericht vor Ausfolgung des Verkaufserlöses durch Anfrage beim Wohnsitzfinanzamt, ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung des Finanzamtes bei Gericht nicht einlangt, kann der Verkaufserlös vom Gericht ausgefolgt werden (Paragraph 56, E.O.).
(3)Absatz 3,Hat das Finanzamt die von ihm gepfändeten Sachen verkauft, so hat es vor Verwendung des Verkaufserlöses durch Anfrage beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (§ 18, Z 4, E.O.), zu erheben, ob ein gerichtliches Pfandrecht an den gleichen Sachen besteht. Bei Bestand eines gerichtlichen Pfandrechtes ist der Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen; die Verteilung obliegt dem Gericht. Langt innerhalb 14 Tagen keine Antwort des Gerichtes ein, so kann der Verkaufserlös vom Finanzamt verwendet werden.Hat das Finanzamt die von ihm gepfändeten Sachen verkauft, so hat es vor Verwendung des Verkaufserlöses durch Anfrage beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (Paragraph 18,, Ziffer 4,, E.O.), zu erheben, ob ein gerichtliches Pfandrecht an den gleichen Sachen besteht. Bei Bestand eines gerichtlichen Pfandrechtes ist der Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen; die Verteilung obliegt dem Gericht. Langt innerhalb 14 Tagen keine Antwort des Gerichtes ein, so kann der Verkaufserlös vom Finanzamt verwendet werden.
Schlagworte
§ 285 EO, § 18 EO
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR12042337
Alte Dokumentnummer
N3194918986R